GRUNDSTEUER

GRUNDSTEUERREFORM

Ab dem Jahr 2025 ändert sich die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang bewerten und berechnen die Finanzämter zum Stichtag 1. Januar 2022 alle rund 36 Mio. Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland neu. Dieses betrifft somit jeden Grundbesitz (bspw. eigengenutzte Wohnung / Haus, vermietete Objekte, Ferienwohnungen, unbebaute Grundstück, Wiesengrundstücke etc.) in Deutschland.

Bei der Bewertung gelten unterschiedliche Regelungen für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Besonderheiten für die jeweilige Art der Nutzung. Darüber hinaus können je nach Bundesland unterschiedliche Bewertungsregelungen gelten.
Welches Modell für die Bewertung Ihres Grundstücks anzuwenden ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück gelegen ist.

Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch bei den Finanzbehörden eingereicht werden. Dies wird ab frühestens 1. Juli 2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31. Oktober 2022.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Neubewertung Ihres Grundbesitzes und erstellen die entsprechenden Erklärungen.

ERKLÄRVIDEO

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen

FAQ

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. die Ungleichheit beseitigen, dass gleichwertige Grundstücke unterschiedlich besteuert werden. Dafür muss der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückswert neu festgestellt werden.

Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben.

Im Jahr 2022 werden die Grundlagen für die neue Grundsteuer festgestellt. Im Laufe der nächsten Jahre werden dann die Gemeinden neue Hebesätze definieren, die sie für die Erhebung der Grundsteuer anwenden möchten. Die Hebesätze sind entscheidend, wie Ihre künftige Steuerlast ab 2025 ausfallen wird.

Jeder der am 01. Januar 2022 Eigentümer eines Grundstücks ist, egal ob Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Betriebsgebäude, Garagen- oder land – und forstwirtschaftliche Fläche ist verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.

Diese Erklärung muss verpflichtend im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 in elektronischer Form beim Finanzamt abgegeben werden.

Aufpassen! Falls Sie Ihre Informationspflichten ignorieren, kann es richtig teuer werden. Nach einer Mahnung können schon Zwangsgelder bis 25.000 Euro verhängt werden.

Das Finanzamt wird die einzureichenden Daten anschließend schätzen – das geschieht natürlich eher zum Nachteil des Eigentümers. Vermeiden Sie Probleme, indem Sie schnell aktiv werden.

Die Neuregelung in Sachen Grundsteuer bedeutet für Sie als Eigentümer vor allem eins: Sie müssen schnell die notwendigen Informationen auftreiben und dem Finanzamt übermitteln. Sind Sie sich unsicher, welche Daten und Dokumente benötigt werden und wie man die Feststellungserklärung übermittelt? Wir als Steuerkanzlei Bubenik, beraten Sie rund um das Thema „Grundsteuer“. Wir nehmen Ihnen diese Verpflichtung ab und sorgen für Rechtsicherheit sowie Wahrung von Form und Frist.

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Lassen Sie sich von uns bei der Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung unterstützen! Nach Übersendung des Kontaktformulars erhalten Sie die zu signierende Vollmachten und Auftragsvereinbarungen.
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